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Aktualisiert am 7. Oktober 2026

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Online-Shops: Was seit Juni 2025 gilt

Seit 28.06.2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Online-Shops. Wen es trifft, welche Anforderungen gelten und was bei Verstößen droht.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Online-Shops: Was seit Juni 2025 gilt
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Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Wer in Deutschland einen Online-Shop für Verbraucher betreibt, muss ihn seitdem so gestalten, dass Menschen mit Behinderungen ihn ohne fremde Hilfe nutzen können. Dazu kommen die Pflichtangaben zur Barrierefreiheit, die viele Shops noch nicht veröffentlicht haben.

Hier lesen Sie, für welche Shops das Gesetz gilt, welche Ausnahmen und Übergangsfristen es gibt, was bei Verstößen droht und wie Sie Ihren Shop Schritt für Schritt anpassen.

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage aus Sicht eines Webentwicklers und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 7. Oktober 2026.

Für welche Online-Shops das BFSG gilt

Das BFSG setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Für Shops ist § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG entscheidend: Das Gesetz gilt für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. § 2 Nr. 26 BFSG definiert das als Angebote über Websites und Apps, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Praktisch heißt das:

  • B2C-Shops, in denen Verbraucher bestellen und bezahlen, fallen darunter. Das gilt auch für Buchungsstrecken und Bestellformulare, über die ein Vertrag zustande kommt.
  • Reine B2B-Shops fallen in der Regel nicht darunter, weil das Gesetz durchgehend von Verbrauchern spricht. Wer Händler und Endkunden im selben Shop bedient, ist betroffen.
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Kleinstunternehmen sind nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: Ein Shop mit acht Mitarbeitern und 3 Millionen Euro Umsatz (und einer Bilanzsumme über 2 Millionen Euro) ist kein Kleinstunternehmen. Das Bundesarbeitsministerium bestätigt die Ausnahme für Dienstleistungen.

Übergangsfristen: was bis 2030 weiterlaufen darf

Eine allgemeine Schonfrist für Online-Shops gibt es nicht. Die Übergangsregeln in § 38 BFSG sind eng:

  • Dienstleister dürfen ihre Dienstleistung bis zum 27. Juni 2030 weiter mit Produkten erbringen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig dafür eingesetzt haben. Gemeint sind Produkte im Sinne des Gesetzes, also etwa Hardware oder Terminals, nicht die Website selbst.
  • Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030.
  • Selbstbedienungsterminals, die schon vor dem Stichtag im Einsatz waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer laufen, höchstens 15 Jahre ab Ingebrauchnahme.

Für die Shop-Website selbst gibt es keine Übergangsfrist. Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 4 BFSG nur bestimmte Inhalte: aufgezeichnete Videos und Audios sowie Office-Dateien (etwa PDFs), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Inhalte von Dritten, die Sie weder finanzieren noch kontrollieren, und Archivinhalte, die seit dem Stichtag nicht mehr bearbeitet wurden.

Was das Gesetz von Ihrem Shop verlangt

§ 14 BFSG nennt zwei Pflichten. Der Shop muss die Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung zum BFSG (BFSGV) erfüllen. Und Sie müssen die Informationen nach Anlage 3 BFSG erstellen und barrierefrei veröffentlichen.

Die technischen Anforderungen. Das Gesetz verweist nicht direkt auf die WCAG. In der Praxis prüft man einen Shop gegen die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 in den Stufen A und AA übernimmt. Die WCAG 2.1 AA sind deshalb der übliche Prüfmaßstab.

Die Informationen zur Barrierefreiheit. Nach Anlage 3 BFSG beschreiben Sie Ihre Dienstleistung, erläutern ihre Durchführung, erklären, wie der Shop die Anforderungen erfüllt, und nennen die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Umgangssprachlich heißt das oft Barrierefreiheitserklärung. Es ist aber nicht dasselbe wie die Erklärung zur Barrierefreiheit, die öffentliche Stellen veröffentlichen. Einen Feedback-Mechanismus verlangt das BFSG von Unternehmen zum Beispiel nicht, der gehört zur Pflicht für Behörden. Was genau in die Angaben gehört, mit Muster für Online-Shops, steht in meinem Artikel Barrierefreiheitserklärung nach BFSG: Angaben und Muster.

Was bei Verstößen droht

  • Bußgeld: Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, handelt nach § 37 BFSG ordnungswidrig. Möglich sind bis zu 100.000 Euro, bei anderen Verstößen, etwa fehlenden Auskünften gegenüber der Behörde, bis zu 10.000 Euro.
  • Verfahren der Marktüberwachung: Zuständig ist bundesweit die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Nach § 32 BFSG können Verbraucher ein Verfahren gegen Ihren Shop beantragen, ebenso anerkannte Verbände, ohne selbst betroffen zu sein.
  • Abmahnungen: Ob Wettbewerber BFSG-Verstöße zusätzlich nach dem Wettbewerbsrecht abmahnen können, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Rechtsberatung.

Barrierefreiheit hat auch eine Seite jenseits des Gesetzes: Wer den Checkout per Tastatur nicht abschließen kann oder Fehlermeldungen nicht versteht, kauft woanders. Davon sind nicht nur Menschen mit Behinderungen betroffen, sondern auch ältere Kunden und alle, die gerade mit einer Hand am Handy bestellen.

Die häufigsten Barrieren in Online-Shops

Bei Shop-Prüfungen tauchen immer wieder dieselben Punkte auf:

  1. Zu schwache Kontraste bei Texten, Preisen und Buttons
  2. Elemente, die nur per Maus funktionieren, etwa Dropdown-Menüs, Filter oder Mengenauswahl
  3. Fehlende Alternativtexte bei Produktbildern
  4. Unklare Fehlermeldungen im Checkout, die nicht sagen, welches Feld falsch ist
  5. Buttons und Icons ohne Beschriftung, die ein Screenreader nur als „Schaltfläche“ vorliest

Vieles davon lässt sich mit überschaubarem Aufwand beheben.

Schritt für Schritt zum barrierefreien Shop

Schritt 1: Den Ist-Zustand prüfen

Automatische Tools finden einen Teil der Fehler, etwa fehlende Alternativtexte, Kontrastprobleme und fehlende Formular-Labels. Kostenlos sind:

Tastaturfallen, eine unlogische Fokus-Reihenfolge oder einen Checkout, der mit dem Screenreader nicht funktioniert, finden diese Tools nicht. Dafür braucht es einen manuellen Test.

Schritt 2: Die schnellen Verbesserungen

  • Alternativtexte nachrüsten: Beschreiben Sie jedes Produktbild kurz und konkret, z. B. „Damenschuh aus Leder, rot, Absatz 5 cm“.
  • Farbkontraste anpassen: Normaler Text braucht nach WCAG 2.1 AA ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1. Prüfen können Sie das mit dem WebAIM Contrast Checker.
  • Formulare beschriften: Jedes Eingabefeld braucht ein sichtbares, verknüpftes Label. Ein Platzhaltertext im Feld reicht nicht.

Schritt 3: Die größeren Baustellen

  • Tastaturbedienung testen: Kommt man nur mit Tab, Enter und Pfeiltasten vom Produkt bis zur Bestellbestätigung?
  • Mobile Bedienung prüfen: Sind Buttons groß genug und lässt sich die Seite vergrößern, ohne dass Inhalte verschwinden?
  • Dynamische Elemente für Screenreader aufbereiten: Filter, Live-Suche und Warenkorb-Meldungen brauchen passende ARIA-Attribute, damit Änderungen angesagt werden.

Schritt 4: Informationen veröffentlichen und das Team schulen

  • Veröffentlichen Sie die Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 BFSG, meist als eigene Seite mit Link im Footer. Pflicht ist das seit dem 28. Juni 2025.
  • Schulen Sie alle, die Inhalte pflegen. Ein barrierefreies Theme hilft wenig, wenn neue Produkte ohne Alternativtext online gehen.

Checkliste für Ihren Shop

  • Alle Produktbilder haben aussagekräftige Alternativtexte.
  • Farbkontraste von Text zu Hintergrund liegen bei mindestens 4,5:1.
  • Formularfelder sind mit Labels verknüpft, Platzhalter ersetzen keine Labels.
  • Der ganze Bestellprozess funktioniert per Tastatur (Test mit der Tab-Taste).
  • Videos haben Untertitel oder Transkripte.
  • Überschriften sind sauber gegliedert (h1, h2, h3).
  • Fehlermeldungen im Checkout sagen konkret, was falsch ist, z. B. „Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein“.
  • Die Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 BFSG sind veröffentlicht.

Die ausführliche Checkliste für eine barrierefreie Website mit einer Begründung zu jedem Punkt können Sie im Browser abhaken oder als PDF speichern.

Alle Kriterien im Detail finden Sie in der WCAG-Kurzreferenz des W3C.

Tools und Quellen

Ihr nächster Schritt

Wenn Ihr Shop noch nicht geprüft ist, fangen Sie mit dem Checkout an. Dort entscheidet sich, ob jemand kaufen kann, und dort sitzen mehrere der typischen Barrieren aus der Liste oben: Formulare, Fehlermeldungen und Tastaturbedienung.

Sie möchten das nicht selbst machen? Ich mache WordPress- und WooCommerce-Shops barrierefrei: Prüfung gegen die WCAG 2.1 AA, Behebung der Befunde und die passenden Informationen nach Anlage 3. Schreiben Sie mir, dann schaue ich mir Ihren Shop an.

Welche Plugins bei einer barrierefreien WordPress-Website helfen, steht in meinem Beitrag über die wichtigsten Plugins für eine barrierefreie WordPress-Website.