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Blog · 2. Oktober 2026

Barrierefreiheitserklärung nach BFSG: Angaben und Muster

Was Unternehmen nach Anlage 3 BFSG veröffentlichen müssen, worin es sich von der Behörden-Erklärung unterscheidet, und ein Muster für Onlineshops.

Barrierefreiheitserklärung nach BFSG: Angaben und Muster

Unternehmen, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fallen, müssen keine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ nach dem Vorbild der Behörden veröffentlichen, sondern Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 BFSG. Darin stehen vier Pflichtangaben: eine allgemeine Beschreibung Ihrer Dienstleistung, Erläuterungen zu ihrer Durchführung, eine Beschreibung, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Die Angaben gehören in Ihre AGB oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle, in der Praxis meist auf eine eigene Seite mit Link im Footer.

Umgangssprachlich heißt das Ganze trotzdem fast überall Barrierefreiheitserklärung. Das ist kein Problem, solange die richtigen Angaben drinstehen. Genau daran hakt es oft, weil die meisten Vorlagen im Netz aus dem Behördenbereich stammen.

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage aus Sicht eines Webentwicklers und ersetzt keine Rechtsberatung.

Erklärung oder Information: zwei Pflichten, die oft verwechselt werden

Öffentliche Stellen veröffentlichen seit Jahren eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Grundlage sind § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes und § 7 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Diese Erklärung muss von jeder Seite der Website erreichbar sein, einen Feedback-Mechanismus anbieten und die Pflichtinhalte der EU-Mustererklärung enthalten.

Für Unternehmen gilt etwas anderes. Das BFSG verlangt in § 14 die „Informationen nach Anlage 3“, und die Marktüberwachungsstelle der Länder weist auf ihrer Seite für Unternehmen ausdrücklich auf die Verwechslungsgefahr hin: Die Information zur Barrierefreiheit sei nicht mit der Erklärung zur Barrierefreiheit gleichzusetzen, die für öffentliche Stellen gilt.

Für Sie heißt das: Übernehmen Sie eine Behörden-Vorlage, schreiben Sie teils mehr als nötig, und eine Angabe fehlt trotzdem. Die Marktüberwachungsbehörde ist in Mustern für öffentliche Stellen nicht vorgesehen. Für Unternehmen ist sie Pflicht.

Wer die Informationen veröffentlichen muss

Das BFSG gilt für bestimmte Dienstleistungen, die seit dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Für Websites ist vor allem eine Gruppe wichtig: die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Gemeint sind Angebote, die über eine Website oder App elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden, also vor allem Onlineshops und Buchungsstrecken, in denen Verbraucher einen Vertrag abschließen.

Drei Fälle fallen in der Regel nicht darunter:

  • Reine B2B-Angebote. Das Gesetz spricht durchgehend von Dienstleistungen für Verbraucher.
  • Informationsseiten, auf denen man Sie nur kontaktieren kann. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks schreibt in seinen Praxishinweisen zur Barrierefreiheit von Webseiten, dass allgemeine Kontaktdaten, Kontaktformulare oder Chatbots üblicherweise nicht als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr gelten, solange sonst kein B2C-E-Commerce angeboten wird.
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Das sind nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Bei der Ausnahme für Kleinstunternehmen lohnt ein genauer Blick. § 3 Abs. 3 BFSG nimmt ausdrücklich die Barrierefreiheitsanforderungen aus § 3 Abs. 1 aus. Ob damit auch die Informationspflicht entfällt, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Rechtsberatung. Die Marktüberwachungsstelle verlangt Nachweise aus mindestens den letzten zwei Geschäftsjahren, wenn Sie sich auf den Status berufen. Wer knapp an der Grenze liegt oder wächst, sollte die Informationen deshalb lieber schon jetzt vorbereiten.

Die vier Pflichtangaben nach Anlage 3 BFSG

Anlage 3 BFSG nennt die Elemente, die „jedenfalls“ enthalten sein müssen, zusätzlich zu den üblichen Verbraucherinformationen nach Artikel 246 EGBGB. Für einen Onlineshop bedeuten sie Folgendes.

1. Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format

Zwei, drei Sätze, was Sie anbieten und wie der Kunde es nutzt: „Wir verkaufen Ersatzteile für Kaffeemaschinen über unseren Onlineshop. Sie können Produkte suchen, in den Warenkorb legen, ein Kundenkonto anlegen und per PayPal, Kreditkarte oder Rechnung bezahlen.“ Barrierefreies Format heißt hier: normaler HTML-Text auf einer Seite, sauber gegliedert. Ein eingescanntes PDF erfüllt das nicht.

2. Erläuterungen zur Durchführung der Dienstleistung

Alles, was man wissen muss, um den Kauf abzuschließen: wie der Bestellprozess abläuft, welche Schritte der Checkout hat, wie Kunden Sie bei Problemen erreichen und wie Retouren funktionieren. Vieles davon steht schon in Ihren AGB und Ihren Versandinformationen, hier reicht eine verständliche Zusammenfassung mit Links.

3. Wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt

Das ist der Teil, bei dem Sie nicht schönfärben dürfen, weil Sie ihn belegen können müssen. Die konkreten Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG. In der Praxis prüft man eine Website gegen die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 in den Stufen A und AA verbindlich macht. So beschreibt es das Portal Barrierefreiheit des Bundes zur EN 301 549.

Schreiben Sie hier, gegen welchen Standard Sie geprüft haben, wann und wie (Tastatur, Screenreader, automatisierte Tests), welche Funktionen barrierefrei nutzbar sind und wo es noch Einschränkungen gibt. Einschränkungen offen zu nennen ist besser als eine Konformität zu behaupten, die ein einfacher Tastaturtest widerlegt.

Bei den Aufträgen, in denen ich eine WordPress-Website barrierefrei mache, entsteht dieser Abschnitt deshalb erst am Ende: Zuerst prüfe ich die Seite gegen die WCAG-2.1-AA-Kriterien, dann werden die Befunde behoben, und erst danach steht fest, was ehrlich in den Informationen stehen kann.

4. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde

Für ganz Deutschland ist das die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg, Website mlbf-barrierefrei.de. In Vorlagen für Behörden ist diese Angabe nicht vorgesehen, also ergänzen Sie sie selbst.

Muster: Informationen zur Barrierefreiheit für einen Onlineshop

Das folgende Muster zeigt den Aufbau. Die Angaben in eckigen Klammern ersetzen Sie durch Ihre eigenen, und Abschnitt 3 schreiben Sie erst, wenn Ihr Shop geprüft ist.

Informationen zur Barrierefreiheit nach § 14 und Anlage 3 BFSG

Unser Angebot. [Firmenname] verkauft über den Onlineshop [Domain] [Produktgruppe] an Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie können Produkte suchen und filtern, in den Warenkorb legen, mit oder ohne Kundenkonto bestellen und mit [Zahlungsarten] bezahlen.

So funktioniert die Bestellung. [Kurzbeschreibung der Schritte vom Warenkorb bis zur Bestellbestätigung, Kontaktwege bei Problemen, Hinweis auf Versand- und Rückgabeinformationen mit Link.]

So erfüllen wir die Barrierefreiheitsanforderungen. Der Shop wurde am [Datum] gegen die Anforderungen der EN 301 549 geprüft, für Webinhalte also gegen die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA. Geprüft wurden [Startseite, Kategorieseiten, Produktseiten, Warenkorb, Checkout, Kundenkonto] mit Tastatur, [Screenreader] und automatisierten Tests. [Beschreibung, was barrierefrei nutzbar ist, z. B. Bedienung per Tastatur, Textalternativen für Produktbilder, ausreichende Kontraste, beschriftete Formularfelder.] Bekannte Einschränkungen: [Liste mit geplanter Behebung oder „keine bekannt“].

Zuständige Marktüberwachungsbehörde. Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg, www.mlbf-barrierefrei.de

Stand: [Datum der letzten Aktualisierung]

Eine Kontaktadresse, über die Kunden Barrieren melden können, verlangt Anlage 3 nicht. Ich empfehle sie trotzdem. Wer eine Barriere meldet, soll bei Ihnen landen, bevor er sich bei der Behörde beschwert.

Wo die Informationen stehen und wie sie aktuell bleiben

Das Gesetz lässt die Wahl zwischen den AGB und einer anderen deutlich wahrnehmbaren Stelle. Ich empfehle eine eigene Seite, etwa unter /barrierefreiheit/, mit Link im Footer neben Impressum und Datenschutz. In WordPress ist das eine normale Seite, die Ihr Theme wie jede andere ausgibt. Sie ist damit auffindbar, per Tastatur erreichbar und lässt sich ohne Umweg über ein PDF aktualisieren.

Aktualisieren müssen Sie sie tatsächlich. Nach § 14 Abs. 3 BFSG müssen Sie Änderungen an Ihrer Dienstleistung, an den Anforderungen und an den zugrunde liegenden Normen berücksichtigen. Ein neues Checkout-Plugin, ein Theme-Wechsel oder ein Relaunch sind solche Änderungen. Die Informationen bewahren Sie auf, solange Sie die Dienstleistung anbieten. Das Datum „Stand“ im Muster zeigt Ihnen und der Behörde, wann Sie zuletzt nachgesehen haben.

Die Informationen ersetzen keine barrierefreie Website. Ein Overlay-Plugin, das per Knopfdruck Kontraste oder Schriftgrößen umschaltet, behebt keine fehlenden Formular-Labels im Checkout. Welche Plugins bei der Umsetzung wirklich helfen, habe ich in WordPress barrierefrei machen: BFSG-Pflicht, WCAG und die besten Plugins zusammengestellt, die typischen Barrieren in Shops stehen im Beitrag zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Onlineshops.

Was passiert, wenn die Angaben fehlen

Fehlen die Informationen oder sind sie unvollständig, spricht das Gesetz von formaler Nichtkonformität. Die Marktüberwachungsstelle beschreibt den Ablauf in ihren Fragen und Antworten zum BFSG: Zuerst werden Sie aufgefordert, die Angaben nachzuholen. Passiert nichts, folgt eine zweite Aufforderung mit Androhung der Untersagung, danach kann die Behörde die Dienstleistung untersagen, bis die Konformität nachgewiesen ist.

Dazu kommen Geldbußen. Wer eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 anbietet, handelt nach § 37 BFSG ordnungswidrig, der Rahmen reicht bis 100.000 Euro. Verbraucher und anerkannte Verbände können sich außerdem direkt bei der Marktüberwachungsstelle beschweren.

Das Risiko ist also real, der Aufwand für die Informationen selbst aber klein, wenn der Shop sauber gebaut ist. Wenn Sie wissen wollen, was Sie in Abschnitt 3 ehrlich schreiben können: Ich prüfe Ihre WordPress- oder WooCommerce-Seite gegen die WCAG-2.1-AA-Kriterien, behebe die Befunde und formuliere die Informationen danach mit Ihnen. Mehr dazu auf der Seite barrierefreie Website nach BFSG.

Häufige Fragen zur Barrierefreiheitserklärung

Wer braucht eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Öffentliche Stellen brauchen eine Erklärung zur Barrierefreiheit nach BGG und BITV 2.0. Unternehmen, die Verbrauchern Dienstleistungen im Sinne des BFSG anbieten, zum Beispiel einen Onlineshop, brauchen die Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 BFSG. Reine B2B-Angebote und Informationsseiten ohne Vertragsabschluss fallen in der Regel nicht darunter.

Gibt es ein Muster für die Barrierefreiheitserklärung?

Für Behörden gibt es die EU-Mustererklärung. Für Unternehmen gibt es kein amtliches Muster. Die Gliederung ergibt sich aus Anlage 3 BFSG: Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zur Durchführung, Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen und zuständige Marktüberwachungsbehörde. Ein Muster mit diesem Aufbau steht oben im Artikel.

Braucht die Barrierefreiheitserklärung eines Unternehmens einen Feedback-Mechanismus?

Nach Anlage 3 BFSG nicht, anders als bei öffentlichen Stellen. Eine Kontaktadresse für gemeldete Barrieren ist trotzdem sinnvoll, weil Kunden sich sonst direkt bei der Marktüberwachungsstelle beschweren können.

Wo muss die Barrierefreiheitserklärung stehen?

In den AGB oder an einer anderen deutlich wahrnehmbaren Stelle, und zwar selbst in barrierefreier Form. Bewährt hat sich eine eigene Seite mit Link im Footer.

Wie oft muss ich die Informationen aktualisieren?

Immer dann, wenn sich Ihre Dienstleistung, die Anforderungen oder die zugrunde liegenden Normen ändern (§ 14 Abs. 3 BFSG). Nach einem Relaunch, einem Theme-Wechsel oder einem neuen Checkout sollten Sie die Seite prüfen und das Datum anpassen.